Reisebedingungen für Pauschalangebote

 

Verehrter Reisegast!

 

Sie haben sich entschlossen, eine Reise bei der IFÖNN GmbH zu buchen. Wir haben alles bestens vorbereitet, damit Ihre Urlaubsreise, auf die Sie sich schon das ganze Jahr gefreut haben, ein voller Erfolg wird. Dazu aber gehören Reisebedingungen, die Sie vor Abschluss einer Buchung unbedingt zur Kenntnis nehmen sollten. Mit der Anmeldung erkennen Sie unsere Bedingungen an.

 

 

1. Der Abschluss des Reisevertrages

 

Mit der Reiseanmeldung bietet der Reisende dem Reiseveranstalter den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Das kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich geschehen. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der Reiseveranstalter dem Reisenden eine Abschrift oder eine Bestätigung des Vertrages gemäß den gesetzlichen Bestimmungen nach Artikel 250 § 6 EGBGB auf einem dauerhaften Datenträger aushändigen, soweit der Reisende nicht einen Anspruch auf eine Abschrift oder Bestätigung des Vertrages in Papierform hat, da der Abschluss des Vertrages bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Vertragsparteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte (Artikel 250 § 6 Absatz 1 Satz 2 EGBGB). Diese enthält alle wesentlichen Angaben über die vom Reisenden gebuchten Reiseleistungen.

 

Weicht die Abschrift oder die Reisebestätigung von der Reiseanmeldung des Reisenden ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme erklärt, was auch durch eine Zahlung erfolgen kann. Sofern der Anmelder ausdrücklich oder gesondert erklärt, für die vertraglichen Verpflichtungen aller angemeldeten Personen einzustehen, haftet der Reisende dafür neben den anderen von ihm angemeldeten Teilnehmern wie für seine eigenen Verpflichtungen. Der Reiseveranstalter stellt dem Reisenden sämtliche vorvertragliche Informationen der Pauschalreise zur Verfügung, indem er dem Reisenden das Musterformblatt der Anlage 11 zu Artikel 250 § 2 EGBGB überreicht. Die bei der vorvertraglichen Unterrichtung gegebenen Informationen vom Reiseveranstalter nach Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzliche Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornogebühren werden nur dann nicht Bestandteil des Vertrages, soweit dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart wurde.

 

Für Reisebuchungen im elektronischen Reiseverkehr, z.B. Internet, App u.a., gilt nachfolgendes: Für den Fall, dass der Reisende seine Eingaben korrigieren, löschen oder das gesamte Onlinebuchungsformular zurücksetzen möchte stellt der Reiseveranstalter dem Reisenden eine Möglichkeit zur Korrektur seiner Eingaben zur Verfügung, deren Nutzung vom Reiseveranstalter in seinem Internetauftritt erklärt wird. Dem Reisenden stehen für die Onlinebuchung die zur Verfügung gestellten Vertragssprachen zur Auswahl.

 

Der Reisende bietet dem Reiseveranstalter den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich damit an, indem er die Schaltfläche des Button „Zahlungspflichtig buchen“ betätigt. Der Reisende ist an dieses Vertragsangebot 4 Tage ab Absendung der elektronischen Erklärung gebunden. Dem Reisenden wird, nach dem Eingang seiner Buchung beim Reiseveranstalter, umgehend eine Bestätigung in elektronischer Form übersandt. Der Reiseveranstalter ist frei in seiner Entscheidung das vom Reisenden angebotene Vertragsangebot anzunehmen oder nicht. Der Vertrag kommt erst dann zustande, wenn der Reisende eine Reisebestätigung vom Reiseveranstalter erhält. Somit entsteht dem Reisenden nicht bereits durch das Betätigen der Schaltfläche des Button „Zahlungspflichtig buchen“ ein rechtlicher Anspruch auf das Zustandekommen des Pauschalreisevertrages.

 

 

2. Zahlung des Reisepreises

 

Nach Abschluss des Reisevertrages und Aushändigung des Sicherungsscheines (gem. § 651 k BGB) sind 20 % des Reisepreises als Anzahlung fällig. Die Restzahlung wird, unter der Voraussetzung, dass der Sicherungsschein übergeben ist, drei Wochen vor Reisebeginn fällig. Buchungen innerhalb von drei Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des Reisepreises nach Erhalt des Sicherungsscheins (§ 651 k BGB). Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden, schließt sie keine Übernachtung ein und übersteigt der Reisepreis 75,00 € nicht, so darf der volle Reisepreis auch ohne Aushändigung eines Sicherungsscheines verlangt werden. Für den Fall, dass die Anzahlung und/oder die Restzahlung durch den Reisenden, gemäß den oben genannten Bestimmungen, nicht geleistet wird und der Reiseveranstalter zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen bereit und den gesetzlichen Informationspflichten nachgekommen ist und dem Reisenden kein Zurückbehaltungsrecht zusteht, kann der Reiseveranstalter vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Dem Rücktritt muss zuvor eine Mahnung zur Zahlung mit Fristsetzung vorausgehen. Bei wirksamen Rücktritt des Reiseveranstalters werden dem Reisenden die entsprechenden Kosten des Rücktritts nach Punkt 7 der Reisebindungen für Pauschalangebote aufgegeben.

 

 

3. Unsere Leistungen

 

Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind die Leistungsbeschreibungen in unserem Prospekt, soweit sie Vertragsgrundlage geworden sind, sowie die hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung verbindlich. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen einer ausdrücklichen Bestätigung. Die in dem Prospekt enthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Der Reiseveranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird.

 

 

4. Preisänderung

 

Der Reiseveranstalter behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie z.B. Hafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern:

 

  • Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Reiseveranstalter den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
    a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Reiseveranstalter vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen.
    b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Reiseveranstalter vom Reisenden verlangen.
  • Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben, z.B. Hafengebühren, gegenüber dem Reiseveranstalter erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
  • Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den Reiseveranstalter verteuert hat.
  • Eine Erhöhung ist nur zulässig, wenn der Reiseveranstalter den Reisenden verständlich über die jeweilige Preiserhöhung und deren zugrundeliegenden Gründe informiert und eine Berechnung der Preiserhöhung beifügt. Die Information erfolgt in Textform.
  • Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Veranstalter den Reisenden unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
  • Der Reisende hat diese Rechte nach Erklärung der Preiserhöhung innerhalb der vom Reiseveranstalter gesetzten Frist geltend zu machen. Die Änderung gilt vom Reisenden als angenommen, wenn er sich nicht innerhalb der gesetzten Frist des Reiseveranstalters erklärt. Sollten sich die o.g. Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Beginn der Reise ändern und dies mit niedrigen Kosten für den Reiseveranstalter verbunden sein, so ist dieser verpflichtet diesem auf sein Verlangen eine Senkung des Reisepreises, zu gewähren.

 

5. Leistungsänderungen

 

Änderungen oder Abweichungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.

 

Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich nach Kenntnis von den Gründen auf einem dauerhaften Datenträger zu informieren; ggf. wird er ihm eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten. Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten. Der Reisende hat dem Reiseveranstalter gegenüber den Rücktritt vom Reisevertrag oder die Annahme der Änderung, nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Änderung der Reiseleistung, innerhalb der vom Reiseveranstalter gesetzten Frist mitzuteilen. Die Änderung gilt vom Reisenden als angenommen, wenn er nicht innerhalb der gesetzten Frist des Reiseveranstalters explizit den Rücktritt erklärt.

 

 

6. Widerrufsrecht

 

Gemäß den §§ 312 Absatz 7, 312g Absatz 2 Satz 1 Nr. 9 BGB besteht bei Pauschalreiseverträgen nach §§ 651 a und c BGB, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, SMS, E-Mails, Onlinedienste, Telemedien und Rundfunk) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht. Hier bestehen nur die gesetzlichen Kündigungs- und Rücktrittsrechte, hier im Besonderen das Rücktrittsrecht nach § 651h BGB. Im Fall, dass der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen worden ist, besteht ein Widerrufsrecht. Dies gilt nicht, wenn der Vertragsabschluss auf mündlichen Verhandlungen beruht, die auf zuvor erfolgte Bestellung des Verbrauchers geführt worden sind (§ 312 VII BGB).

 

 

 7. Rücktritt des Reisenden

 

Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Dem Reisenden wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären. Tritt der Reisende vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise aus Gründen (mit Ausnahme der unter Ziff. 13 genannten Umstände) nicht an, die vom Reiseveranstalter nicht zu vertreten sind, kann dieser angemessenen Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen. Es bleibt dem Reisenden unbenommen, den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt oder Nichtantritt der Reise keine oder geringere Kosten entstanden sind, als die vom Reiseveranstalter in der Pauschale (s. unten) ausgewiesenen Kosten. Rücktrittsgebühren sind auch dann zu zahlen, wenn sich ein Reisender nicht rechtzeitig zu den in den Reisedokumenten bekannt gegebenen Zeiten am jeweiligen Abreiseort einfindet, oder wenn die Reise wegen Fehlens der Reisedokumente, z.B. Reisepass oder notwendige Visa, nicht angetreten wird. Der Reiseveranstalter kann diesen Ersatzanspruch nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis wie folgt pauschalieren:

 

a) Bei Reisezielen außerhalb Deutschlands

  • 0 bis 42. Tag vor Reiseantritt 20 %
  • ab 41. bis 30. Tag vor Reiseantritt 25 %
  • ab 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt 50 %
  • ab 21. bis 10. Tag vor Reiseantritt 75 %
  • ab dem 9. Tag vor Reiseantritt oder bei Nichterscheinen 90 %

 

b) Bei den Reisezielen innerhalb Deutschlands

  • 0 bis 28. Tag vor Reiseantritt 20 %
  • ab 27. bis 22. Tag vor Reiseantritt 30 %
  • ab 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 50 %
  • ab 14. bis 10. Tag vor Reiseantritt 60 %
  • ab 9. bis 2. Tag vor Reiseantritt 75 %
  • ab dem 1. Tag vor Reiseantritt oder bei Nichterscheinen 90 %

 

Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist das Eingangsdatum der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Sollte im Einzelfall der nachweisbare Schaden höher sein als die vorgenannten pauschalierten Stornokosten, so kann dieser weitergehende Schaden von dem Reisveranstalter geltend gemacht werden. Dem Reisenden wird empfohlen, sowohl eine Reiserücktrittsversicherung als auch eine Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Krankheit oder Unfall abzuschließen.

 

 

8. Ersatzreisende

 

Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reisveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Der Reisveranstalter ist berechtigt, insoweit mindestens eine Pauschale von 30,00 € zu berechnen; dem Reisenden bleibt der Nachweis eines geringeren Aufwands vorbehalten.

 

 

9. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

 

Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen, die in seiner Sphäre liegen, nicht in Anspruch, so wird sich der Reiseveranstalter bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder, wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

 

 

10. Störung durch den Reisenden

 

Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz entsprechender Abmahnung die Durchführung der Reise nachhaltig stört oder sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Das gilt jedoch nicht, wenn der Grund für das vertragswidrige Verhalten des Reisenden der ist, dass dem Reiseveranstalter eine Verletzung von Informationspflichten zur Last gelegt werden kann. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge. Schadensersatzansprüche bleiben im Übrigen unberührt.

 

 

11. Mindestteilnehmerzahl und Änderungen

 

Wird die bei der jeweiligen Reise angegebene Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, so kann der Reiseveranstalter bis spätestens drei Wochen vor Reisebeginn von dem Reisevertrag zurücktreten. Der Reiseveranstalter ist zur unverzüglichen Information des Reisenden verpflichtet. Die Rücktrittserklärung muss dem Reisenden unverzüglich übermittelt werden. Der Reisende erhält im Falle der Nichtdurchführung der Reise bereits auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück. Die Rückzahlung ist spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung zu leisten. Durch die örtlichen Verhältnisse bedingte Änderungen der Fahrtrouten sowie des Reiseprogramms gelten nicht als Änderung der Leistung. Wir behalten uns ausdrücklich die Benutzung des Euro-Tunnels vor. Das angebotene Programm versteht sich als Angebot. Änderungen (z. B. wetterbedingt) und Irrtümer behalten wir uns ausdrücklich vor.

 

 

12. Eintritt unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände:

 

Kommt es nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn zu Ereignissen, die den Reiseveranstalter aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrages hindern, so kann der Reiseveranstalter bis vor Reisebeginn unter den Voraussetzungen des § 651 h BGB vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist unverzüglich nach Kenntnis von dem Rücktrittsgrund zu erklären.

 

 

13. Gewährleistung und Abhilfe

 

a) Abhilfe
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels bzw. einer gleichwertigen Ersatzleistung. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

 

b) Minderung

Der Reisende kann nach Rückkehr von der Reise eine Minderung des Reisepreises verlangen, falls Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht worden sind und der Reisende es nicht schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.

 

c) Kündigung des Vertrages

Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen im Reisevertrag – in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung – kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Der Reisende schuldet dem Reiseveranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.

 

d) Schadensersatz

Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.

 

 

14. Mitwirkungspflicht des Reisenden

 

Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein. Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Er ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, soweit dies möglich ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

 

 

15. Haftungsbeschränkung

 

Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körper- oder Gesundheitsschäden, sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,

  • soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
  • soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
  • Eventuell hierüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftung unberührt. Für Leistungsstörungen und für Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die lediglich als Fremdleistungen vermittelt werden entfällt die Haftung des Reiseveranstalters. Hierbei ist jedoch Vorraussetzung, dass der Reiseveranstalter diese Fremdleistungen in der Reisebestätigung und der Reisebeschreibung so ausdrücklich kennzeichnet, dass für den Reisenden erkennbar ist, dass diese Leistungen nicht Beststandteil der Pauschalreise des Reiseveranstalters sind. Der vermittelnde Vertragspartner ist daher in der Reisebestätigung und der Reisebeschreibung eindeutig zu benennen. Der Reiseveranstalter haftet aber für Schäden des Reisenden für die nachweisliche Verletzung von Organisations-, Aufklärungs- und Hinweispflichten.

 

Stand: September 2022